Präambel
Mit der Satzung des „Schachklub Schweinfurt 2000 e.V.“ soll für die beiden
Gründervereine
„Schachklub Franken e.V.“ und „Schachklub 1893 Schweinfurt e.V.“
eine gemeinsame neue Basis geschaffen werden, um den Schachsport in
Schweinfurt zu fördern und zu gestalten. Mit dem Zusammengehen dieser beiden
Traditionsvereine werden eingefahrene Bahnen verlassen ohne jedoch mit der
Tradition der Gründervereine zu brechen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und damit des besseren Verständnisses wird nachstehend das generische Maskulinum verwendet. Damit werden ausdrücklich alle Geschlechtsidentitäten angesprochen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schachklub Schweinfurt 2000 e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports, insbesondere die
Ausbildung der Jugend im Schach. Hierzu gibt sich der Verein eine
Jugendordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von
schachsportlichen Veranstaltungen.
(3) Die Durchführung des Spielbetriebs ist in einer besonderen Spiel- und
Turnierordnung geregelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Schweinfurt, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.
(6) Der Verein verhält sich politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung und vertritt die Grundsätze der Toleranz sowie der Gleich-
berechtigung aller Menschen.
§ 3a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der
erweiterte Vorstand.
(4) Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
Monaten (in begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer Frist von 12
Monaten) nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. sowie im
Bayerischen Schachbund e.V..
§ 5 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss
schriftlich bis zum 30. November des Kalenderjahres erklärt werden.
(4) Ausgeschlossen werden Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen,
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung oder die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verstoßen bzw. zwei Jahresbeiträge ohne Stundungsersuchen rückständig sind.
(5) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied
kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch gegen den Beschluss erheben. Über
den Einspruch muss in der folgenden Mitgliederversammlung entschieden
werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres, findet eine Mitgliederversammlung statt.
Diese wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14
Tage vor dem Termin schriftlich einberufen. Anträge zu dieser
Versammlung müssen drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand
eingegangen sein. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine zweite
Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(1a) Im Falle der Unmöglichkeit als Präsenzveranstaltung – beispielsweise
durch eine anhaltende Pandemielage – kann die Mitgliederversammlung
ausnahmsweise auf einer geeigneten Online-Plattform in Form einer
virtuellen Veranstaltung stattfinden. Die Vorgaben zu Ladefrist,
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen sind hierbei analog der
Präsenzveranstaltung anzuwenden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Grundes dies beantragen. Die von den Mitgliedern verlangte Versammlung
muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung kann über Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gelten die
Ausführungen unter § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, falls
diese Satzung oder eine gegenüber dieser Satzung vorrangige Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Versammlung sind für den
Vorstand verbindlich.
(3a) Im Falle des § 7 Abs. 1a können Wahlen oder Beschlussfassungen
derart durchgeführt werden, dass die Mitglieder ihre Stimme per Brief
oder E-Mail abgeben. Die entsprechenden Unterlagen werden zusammen
mit der Ladung versendet. Die Stimmabgabe kann bis 3 Tage vor der
virtuellen Mitgliederversammlung erfolgen. Das Ergebnis dieser
Abstimmung wird dort bekanntgegeben und entspricht im Rang den
Entscheidungen einer Präsenz-Mitgliederversammlung.
(4) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähig
ist diese Versammlung, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Der Beschluss bedarf einer 4/5-Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine außerordentliche
Versammlung einzuberufen. Diese beschließt dann ohne Rücksicht die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit 9/10 Mehrheit.
(5) Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
notwendig
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Vereinsführung
(2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
(3) Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren
(4) Entlastung des Vorstandes
(5) Wahl des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenrevisoren
für je 2 Jahre
(6) gestrichen
(7) Beschlussfassung über gestellte Anträge
(8) Satzungsänderung
(9) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand gemäß § 26 BGB gehören an:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– Kassierer
– Schriftführer
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung im Amt.
(2) In den Vorstand kann gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Die Wahl kann geheim oder durch offene Abstimmung
erfolgen.
(3) Der 1. Vorsitzende allein und/oder jedes Vorstandsmitglied
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Dem erweiterten Vorstand gehören, neben dem Vorstand gemäß
Absatz (1) an:
– Jugendleiter (gewählt vom Vereins-Jugendtag, bestätigt von der Mitgliederversammlung)
– Spielleiter
– Medienbeauftragter
– Materialwart
– Frauen- und Gleichstellungsbeauftragter
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des erweiterten
Vorstands bestimmen. Eine Vereinigung von zwei oder mehr Aufgaben
des erweiterten Vorstands in einer Person ist zulässig.
(5) Dem erweiterten Vorstand obliegen alle nicht der
Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten.
(6) Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr unter
Leitung des/der 1. Vorsitzenden tagen. Hierzu lädt der 1. Vorsitzende ein.
Eingeladen werden können auch weitere Personen, z.B.
Mannschaftsführer und die Vertreter der Mitglieder des erweiterten
Vorstands. Diese sind dann auch mit je einer Stimme stimmberechtigt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend ist und beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (keine
Mehrfachstimmen bei Aufgabenvereinigung). Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 10 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.
(2) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(3) Einzelheiten zur Höhe und Zahlung der Beiträge regelt die Beitragsordnung.
§ 11 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
schriftlich protokolliert und sind von Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht
zur Verfügung.
Vorangestellte Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 12.04.2024 mit diesen Neuerungen geändert.